Schon mal drüber nachgedacht: Zahlt RWE eigentlich für Bodenschätze?

Es gibt Fragen auf die kommt man nur gelegentlich und manch ein Zeitgenosse stellt sie sich eben etwas öfter. So auch Gastautor Dr. Ulrich Scharfenort (www.ulrics.blog) der heute mit einer interessanten Pressemitteilung aufwartete:

RWE bekommt Braunkohle geschenkt

Die Antwort auf eine IFG-Anfrage belegt, dass RWE für die geförderten Bodenschätze (Braunkohle, Kies, Sand) nichts bezahlt. Gleichzeitig stehen aber Entschädigungen für abzuschaltende Braunkohlekraftwerke im Raum. Am 17.05.2019 bekam ich die Antwort auf meine Frage nach IFG ans Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.

In diesem wird dargelegt, dass abgesehen von den Kaufkosten für die Grundstücke und den Verwaltungsgebühren nichts für die Bodenschätze bezahlt wird. Gemäß Recherche werden allein im Tagebau Hambach jährlich 100 Millionen Tonnen Braunkohle gefördert. Was selbst bei einem Wert pro Tonne von nur 10 Euro bereits eine Milliarde Euro pro Jahr wäre, die fehlen.

Gleichzeitig wird die Bevölkerung zur Kasse gebeten, wenn in NRW die Straßen neu gemacht werden. Da heißt es allerdings, dass man diese nicht befreien könne. Allein moralisch erschließt sich mir dies nicht.

Aus diesem Grund habe ich auch eine entsprechende Petition am 19.05.2019 gestartet. https://weact.campact.de/petitions/keine-entschadigung-fur-braunkohlekraftwerke-weil-kostenlose-braunkohle

Zudem dürfte hier eine Wettbewerbsverzerrung vorliegen, da einer Firma kostenlos Bodenschätze überlassen werden, die Allgemeingut sind.

Ggf. müssen hier Gesetze angepasst werden, aber es ist zweifelsfrei möglich eine Gebühr für die Entnahme von Bodenschätzen zu nehmen. Zugleich wird es dann auch nicht mehr notwendig sein Entschädigung für die Abschaltung zu zahlen, sondern es reicht das Geld in die Zukunft der Region zu investieren.

Dr. Ulrich Scharfenort

 

Anmerkung von Michael Schulze:

Die RWE Power AG betreibt in Nordrhein-Westfalen die drei Braunkoh­lentagebaue GarzweilerII, Hambach und Inden. Für die Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans werden durch die Genehmi­gungsbehörde Gebühren entsprechend der allgemeinenVerwaltungsge­bührenverordnung (AVerwGebO) NRW erhoben. Darüber hinaus leistet das bergbautreibende Unternehmen keine Zahlungen an das Land NRW für die Nutzung der Ressource Braunkohle. Eine Förderabgabe nach §31 Bundesberggesetz (BBergG) wird nicht erhoben, da es sich bei den Braunkohlenbergwerksfeldern um sog. aufrechterhaltendes Bergwerksei­gentum handelt. Das bergbautreibende Unternehmen verfügt nämlich über Abbaurechte, die noch vor in Krafttreten des aktuellen BBergG(1980) erteilt wurden. Zu diesem Zeitpunkt wurden Förderabgaben nicht erhoben.