Stadt antwortet zum Thema Grundsteuer – Teil 2 – und wieder nur teilweise

Es geschehen noch Zeichen und Wunder, die Stadt hat mal wieder geantwortet – zumindest teilweise, diesmal auf Fragen zum Thema Grundsteuer, die ich am 15. Januar wie folgt gestellt habe.

Den ersten Teil der Antwort habe ich in den letzten Tagen bereits veröffentlicht. Nun erhielt ich einen zweiten Teil an Antworten, womit aber meine Fragen immer noch nicht vollständig beantwortet sind.

Hier nochmals meine Fragen sowie der ersten Antwortteil und darunter -also ganz unten- der zweite Antwortteil.

Ich bitte um Nachsicht es so zu veröffentlichen, aber ich weiß ja nicht wann letztlich die einzelnen Teile kommen. Warte ich nun auf den dritten Teil und veröffentliche alles  erst dann, ist alles ev. schon gar nicht mehr aktuell. 

Hinweis: Die Fragen zur Grundsteuer werden ja gerade auch in Mülheim heiss diskutiert.

Hier meine Fragen:

Guten Tag Herr Link,

ich habe folgende Anfrage gemäß IFG NRW zum Thema Grundsteuer, die Sie bitte binnen 30 Tagen beantworten.

Unter Ihrer Haushaltsführung und in Ihrer Amtszeit wurde die Grundsteuer B zuletzt in 2015 auf den Hebesatz in Höhe von 855 % erhöht.
Damit ist sie im Vergleich zum Zeitpunkt Ihres Amtsantritts 2012 (590 %) rund 45% höher geworden.

Sie rühmen sich z.Z. mit einem ausgeglichenen Haushalt. Dies könnte auch eine Folge höherer Einnahmen aus der Grundsteuer B sein. Auch die Nachbarstadt Mülheim beweist gerade eindrucksvoll im Hauruckverfahren wie das geht oder auch nicht. Vllt. schiesst sie sich auf Umwegen ein Eigentor, weil auf der anderen Seite die Ausgaben steigen.
Dass in Duisburg der Haushalt trotzdem ausgeglichen ist, ist sicherlich anderer Finanz-Kosmetik zu verdanken, so meine Meinung.

Deshalb folgende Fragen:

1.) Die Stadt Duisburg hat zahlreiche Räume/Flächen in privaten Immobilien bzw. sogar ganze Gebäude von privat angemietet.

a) Trifft es zu, dass in diesen Fällen der private Eigentümer – wie es zu vermuten ist – die erhöhte Grundsteuer B zahlen muss und diese dann an die Stadt als Mieter weitergibt?

b) Falls a) zutrifft: Wieviel Grundsteuer muss die Stadt auf diesem Umweg seit 2012 selbst zusätzlich zahlen?

2.) Neben angemieteten Gebäuden gibt es ev. noch zahlreiche große Objekte, für die PPP-Verträge abgeschlossen wurden, z.B. für die Mercatorhalle.

a) Muss in diesen Fällen das beauftragte Unternehmen(der Vermieter) die Grundsteuer zahlen oder ist es vertraglich geregelt, dass die Grundsteuer an die Stadt weitergegeben werden kann?

b) (weggefallen)

c) Wieviel Grundsteuer war seit 2012 in diesem Fall zusätzlich durch die Stadt zu zahlen oder ev. durch städtische Töchter, was wiederum den Ertrag und die Ausschüttung an die Stadt mindert?

3.) Auch städtische Gesellschaften und Beteiligungen besitzen teilweise sogar große Grundstücke und Gebäude.

a) Müssen auch städtische Gesellschaften/Beteiligungen als Grundeigentümer Grundsteuer zahlen?

b) Wieviel Grundsteuererhöhung ist letztendlich hier von der Stadt selbst zu tragen, nachdem ggfs. Weiterbelastungen an Mieter und Anteile privater Mitgesellschafter herausgerechnet wurden?

4.)

a) Werden die erhöhten Miet-Nebenkosten durch die Grundsteuer B für Aufstocker nach Hartz IV bei der Berechnung der Zuschüsse berücksichtigt?

b) Wirken sich die erhöhten Miet-Nebenkosten durch Grundsteuer bei der Berechnung des Regelsatzes für die Bezieher von ALG II aus oder müssen diese Kosten aus den bisherigen Regelsätzen beglichen werden?

c) Wird der Duisburger Mietspiegel entsprechend der Grundsteuer-B-Erhöhung angepasst?

d) Mit welchen zusätzlichen Kosten wird der Haushalt der Sozialagentur durch die Erhöhung der Grundsteuer B belastet?

Erhalte ich von Ihnen keine Antworten, reiche ich die Anfrage Mitte Februar an den Rat der Stadt ein.

Gruß

Michael Schulze

Daraufhin antwortete die Stadt wie folgt per .pdf, wovon ich einen Screenshot gemacht habe. Dies ist also nochmals der erste Teil der Antworten:

Hier die Antworten der Stadt zu 1. und 2.:

 

Und hier kommt der zweite Teil der Antworten, leider aber nicht zu den Fragen unter Punkt 3., sondern nur zu Punkt 4. und zwar von einem anderen Amt – Amt für Soziales und Wohnen. Anzumerken ist, dass dabei auf eine angebliche Mail vom 28.1. Bezug genommen wird, meine Mail ist aber vom 15.1.:

Sehr geehrter Herr Schulze,

mit Mail vom 28.01.2019 übersandten Sie eine Anfrage gemäß IFG NRRW zur Grundsteuer.

Die Frage 4 der Anfrage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Soziales und Wohnen und wird von hier wie folgt beantwortet:

4a. Werden die erhöhten Mietnebenkosten durch die Grundsteuer B für Aufstocker nach Hartz IV bei der Berechnung der Zuschüsse berücksichtigt?

Die Grundsteuer B ist Bestandteil der Betriebskosten bei den Kosten der Unterkunft und darf somit auf die Mieter umgelegt werden.
Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für ALG II Bezieher ist die Grundsteuer B Erhöhung berücksichtigt worden.

4b. Wirken sich die erhöhten Mietnebenkosten durch Grundsteuer bei der Berechnung des Regelsatzes für die Bezieher von ALG II aus oder müssen diese Kosten aus den bisherigen Regelsätzen beglichen werden?

Die Grundsteuer B ist nicht Bestandteil der Regelsätze, sondern Bestandteil der Kosten der Unterkunft. Somit wirkt sich eine Erhöhung der Grundsteuer nicht auf die Höhe der Regelsätze aus und ist nicht aus den Regelsätzen
zu bestreiten.

4c. Wird der Duisburger Mietspiegel entsprechend der Grundsteuer B Erhöhung angepasst?

Nein, Basis des Mietspiegels ist die Nettokaltmiete.
Während Kosten für kleinere Instandhaltungen enthalten sind, sind keinerlei Betriebskosten, keine Kosten für die Sammelheizung und Warmwasserversorgnung enthalten.
Zur Vergleichbarkeit der Mieten ist es erforderlich, im Mietspiegel einen einheitlichen Mietbegriff zu verwenden. Da sich beim Anschluss von Mietverträgen die Vereinbarung von Nettokaltmieten durchgesetzt hat, wird im Mietspiegel
generell die Nettokaltmiete (Grundmiete) ausgewiesen.
Gemäß zweiter Berechnungsverordnung – II. BV § 41 (3) Nr. 1 zählt die Grundsteuer zu den Betriebskosten.

4d. Mit welchen zusätzlichen Kosten wird der Haushalt der Sozialagentur durch die Erhöhung der Grundsteuer B belastet?

Die Kosten der Unterkunft werden zwar von der Sozialagentur, hier das jobcenter Duisburg ausgezahlt, aber vom kommunalen Träger, also von der Stadt Duisburg, erstattet. Insofern wird der Haushalt des jobcenter Duisburg durch die Erhöhung der
Grundsteuer nicht belastet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Stadt Duisburg
Der Oberbürgermeister
Amt für Soziales und Wohnen