Job-Center antwortet prompt auf Presseanfrage in Bezug auf Sozialbetrug

Angesichts der heutigen Veranstaltung im Duisburger Rathaus zu der Arbeitsministerin Bärbel Bas nach Duisburg eingeladen hat um über bessere Möglichkeiten zur Verhinderung von Sozialbetrug zu sprechen, habe ich bereits in der letzten Woche eine Presseanfrage an das Job-Center Duisburg gerichtet.

Laut einem Beitrag des ARD-Magazins ‚plusminus‘ am letzten Mittwoch …

https://www.ardmediathek.de/video/plusminus/wie-staatliche-foerderung-aktionaere-reicher-macht/das-erste/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL3BsdXNtaW51cy8xMDJkZmZjOC02NjBiLTQwMjEtYjk2MS0xMzhmZjdiYTBjMGQ

… kann man den Eindruck gewinnen, dass bestimmte Wohnungsgesellschaften mit einem grossen Bestand Mieterhöhungen durchsetzen können weil es zu wenig Wohnungen gibt und weil diese Erhöhungen nicht kontrolliert werden.

Und dies ganz besonders in den Fällen in denen der Staat die Wohnmiet- und Nebenkosten übernimmt weil die MieterInnen Bürgergeld beziehen.

Das Job-Center antwortete auf die Anfrage prompt wie folgt:

Ihre Anfrage vom 23.10.2025 / DUISTOP

1. Kennen Sie solche Fälle wie u.a. in dem TV-Beitrag geschildert bzw. von mir kurz beschrieben?
Fälle, in denen Wohnungsgesellschaften ihre Marktmacht widerrechtlich zum Nachteil ihrer Mieter ausnutzen, sind dem jobcenter Duisburg nicht bekannt. Das jobcenter Duisburg ist weder unmittelbar noch mittelbar Vertragspartei der zugrundeliegenden Mietverhältnisse.
Sämtliche Rechte und Pflichten, die sich aus einem Mietverhältnis ergeben, sind ausschließlich zivilrechtlicher Natur und betreffen ausschließlich die betroffenen Vertragsparteien.
Dass Mieter, welche sich im Leistungsbezug nach dem SGB II befinden, grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) gegen das jobcenter haben, ändert hieran nichts.
Im Rahmen der leistungsrechtlichen Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) orientiert sich das jobcenter Duisburg anhand des sog. „Schlüssigen Gesamtkonzepts“.
Dieses Konzept wird von der Stadt Duisburg als Trägerin der Kosten der Unterkunft konkret ortsbezogen aufgestellt und regelmäßig an veränderte Rahmenbedingungen angepasst. Das schlüssige Gesamtkonzept regelt dabei Höchstgrenzen bzgl. Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis (Miete) unter Berücksichtigung der Größe der betroffenen Bedarfsgemeinschaft. Dabei orientiert sich das Konzept neben vielen weiteren Kriterien unter
anderem auch am Mietspiegel der Stadt Duisburg. Hierdurch findet zumindest eine indirekte Kostenkontrolle bezogen auf ortsübliche Vergleichsmieten statt.

2. Wenn ja zu 1.) gehen Sie diesen Entwicklungen nach, kontrollieren Sie
Mieterhöhungen, wenn nein, warum nicht?
Mieterhöhungen werden anhand des schlüssigen Gesamtkonzepts auf ihre Angemessenheit überprüft. Eine Prüfung, wie hoch die Miete mit einem evtl. Vormieter war und um welchen Betrag sie ggfs. erhöht worden ist, erfolgt nicht und wäre datenschutzrechtlich derzeit auch nicht zulässig.

3. Werden qm-Angaben zu Wohnungsgrössen kontrolliert?
Grundsätzlich ist zur Prüfung der Angemessenheit und für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft die Übersendung einer Kopie des jeweiligen Mietvertrages erforderlich. Aus diesem ergibt sich grds. die jeweilige Wohnungsgröße. Sofern keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer
Unrichtigkeit vorliegen, wird bei diesen Angaben die Richtigkeit unterstellt. Andernfalls (z.B. bei glaubhaften anonymen Anzeigen o.Ä.) ist eine Inaugenscheinnahme der Wohnung durch den Außendienst des jobcenter möglich. Dies ist verfassungsrechtlich aber nur mit vorheriger
Zustimmung des Bewohners zulässig.

4. Was würden Sie in Fällen der Feststellung ungesetzlicher Miet-Erhöhungen unternehmen und was droht den Vermietern?
Sobald die Miete nach Erhöhung die Höchstgrenze aus dem schlüssigen Gesamtkonzept übersteigt und damit unangemessen im Sinne des Gesetzes ist, gibt es nach Ablauf einer Übergangsfrist (Karenzzeit) zwei Möglichkeiten. Entweder bleibt der Mieter in der „unangemessenen“ Wohnung wohnen. In diesem Fall erhält er jedoch nur Kosten der Unterkunft bis zur angemessenen Höhe. Oder er sucht sich neuen, angemessenen Wohnraum. Die Kosten für einen Umzug zahlt hierbei in der Regel das jobcenter.
Es ist nicht die Aufgabe des jobcenter, die Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit von bürgerlich-rechtlichen Mieterhöhungen und Miethöhen zu überprüfen. Das SGB II sieht lediglich die Deckung der tatsächlich anfallenden Bedarfe vor – zumindest soweit und sofern sie angemessen sind.

5. Würden Sie ungesetzliche Miet-Erhöhungen auch als Sozialbetrug bezeichnen da dies die Sozialkasse(n) belastet?
Die Definition für (Sozial-)Betrug obliegt einzig und allein dem zuständigen Gesetzgeber. Im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur Reform des SGB II ist nach unserem Kenntnisstand jedoch eine Regelung vorgesehen, die sich explizit mit der Berücksichtigung der sog. Mietpreisbremse im Rahmen der Kosten der Unterkunft auseinandersetzt. In diesem Stadium des Gesetzesvorhabens ist es jedoch zu früh, um hierzu konkret Stellung beziehen
zu können.

6. Wird das Job-Center in der nächsten Woche die Veranstaltung begleiten und dort aus seiner Sicht die Sachlage darstellen und ev. die mit dieser Presseanfrage angesprochene Sachlage thematisieren?
Das jobcenter Duisburg nimmt an der Veranstaltung teil. Die Tagesordnung wird jedoch durch die Veranstalterin bestimmt. Soweit von dort aus das Thema adressiert wird, wird das jobcenter hierzu auch Stellung nehmen.

Duisburg, den 24.10.2025