In den letzten Wochen und vermehrt in den letzten Tagen hatte ich diverse unschöne Vorfälle thematisiert die letztendlich auf einen wesentlichen Ursprung zurückzuführen sind. Ich erspare Ihnen hier die sehr vielen feinen Details und erwähne daher nur das Wesentliche.
Im Prinzip geht alles zurück auf einen Umbau bzw. eine Sanierung der Arnold-Overbeck-Strasse. Dazu habe ich dem Bebauungsplan der Stadt von 2014 eine Karte entnommen die ich hier veröffentliche.
Das sozusagen äusserst umstrittene Objekt habe ich „leuchtend gelb“ umrandet.

Sie sehen in diesem gelben Feld einen Bereich links, der in der Legende als neues Gewerbegebiet markiert wird. Und rechts davon sehen sie in grau einen bestehenden Gebäudekomplex. Dabei handelt es sich um die ehemalige und inzwischen seit 2012 denkmalgeschützte Brotfabrik Overbeck. Die Gebäude werden aktuell bewohnt.
Ziemlich heftige Auseinandersetzungen gibt es bis heute anhaltend zwischen dem Besitzer des Geländes links und den Bewohnern rechts. Das in der Überschrift erwähnte sogenannte Baggerattentat – auch schon in den letzten Jahre einige Male in andere Medien thematisiert (u.a. von Eva Arndt in der WAZ im März d.J.) – ereignete sich auf dem Gebiet links (innerhalb meiner gelben Umrandung lila eingefärbt). Dort stand ehemals ein Wohngebäude welches bewohnt wurde als man morgens mit Baggern begann das Haus abzureissen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Bewohner sogar noch im Haus.
Zu der Angelegenheit habe ich inzwischen zwei umfängliche Antworten auf meine Presseanfragen an das Amtsgericht Ruhrort erhalten. Dort wurde das Strafverfahren eröffnet.
Diese Antworten will ich hier zum Besten geben.
Ich erwähne vorab noch dies hier:
Weitere Beiträge von mir, wie jene zur möglichen Erpressung von OB Link, zur umstrittenen privaten Äusserung einer Oberstaatsanwältin, zu einem Brief in dem ein Oberhausener Baugutachter einige Verantwortliche aus der Verwaltung namentlich beschuldigt, stehen in teils unmittelbarem Zusammenhang mit dem Baggerattentat, den Beschuldigten, dem Erwerb des Grundstücks, der anhaltenden Streitereien zwischen dem Erwerber und der in der alten Botfabrik nebenan weiter wohnenden Familie, dem OB und einigen seiner Untergebenen, m.a.W. leitenden Mitarbeitenden im Rathaus.
So deuten Informationen daraufhin, dass dem Erwerber des Grundstücks (s.o. lila eingefärbt) dieses von der Stadt vermutlich für rund 150.000 EURO verkauft wurde, während aber ein anderer Interessent vorher bereits einen drei Mal höheren Betrag angeboten hatte. Ich versuche nun herauszufinden ob ein Anfangsverdacht auf Untreue zu Ungunsten der Stadt und damit den Steuerzahlenden gegeben sein könnte. Für sachdienliche Hinweise bin ich dankbar. Es kann sich um ein im Rahmen des Vergaberechts getätigten Verkauf gehandelt haben, der an bestimmte Auflagen seitens der Stadt gebunden ist. Inwieweit diese nachvertraglich erfüllt wurden und werden sei b.a.w. dahingestellt. Auch hierzu dürfte ich vom OB wie gewohnt keine Antworten bei einer Nachfrage erhalten. Was meinerseits erneut den Verdacht nahelegt, dass man (er) bestimmte Dinge lieber nicht preisgeben will, warum auch immer. Wenn ich dies dann mit dem Verdacht einer möglichen Erpressung kombiniere, fallen mir spontan eine Menge Szenarien ein.
Bei all dem kumuliert sich übrigens für mich mein genereller Vedacht, dass eben doch nicht alles rechtens zugeht in Duisburg, was der OB uns allen gerne weismachen will. Erhebliche Zweifel sind also angebracht. Inzwischen ist ein weiteres interessantes Schriftstück zum Erpressungskomplex aufgetaucht. Ein Mailwechsel zwischen zwei Anwaltskanzleien in denen erneut zwei Polizisten mit anscheinend mehr Infos als normalerweise eine Rolle spielen. Darin erwähnt auch ein leitender Angestellter der Stadt der eben jene Polizisten möglicherweise wegen übler Nachrede angezeigt hat. Ich recherchiere dazu noch.
Ferner reichen die Dunstkreise einiger beteiligter Personen weit in die Verwaltung, in die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie in private Zirkel, Organisationen und Institutionen hinein. Merkwürdig ist z.B., dass meine Pressseanfrage bzgl. der oben erwähnten Oberstaatsanwältin bereits 2mal lapidar abgewiesen wurde und man mir partout anscheinend auch den Namen ihres bzw. ihrer direkten Vorgesetzen nicht nennen will. Es wird wohl auf Zeit gespielt, vermute ich. Ein für mich ziemlich merkwürdiges Dienst- und Rechtsverständnis für eine Staatsanwaltschaft.
Ausserdem wundere ich mich sehr darüber, das hat jetzt mit diesem Fall nichts zu tun, wohl aber mit mir, dass meine Strafanzeige wegen Untreue gegen Verantwortliche der Gebag (Anlaß ist die hohe Auszahlung an Ex-Gebag-Boss Wortmeyer nach seinem mysteriösen Ausscheiden 2024) die ich am 17. April per Post sendete bis heute nicht angekommen ist.
Zurück zum eigentlichen Thema. Hier als UPDATE und Zusammenfassung meine Fragen an das Amtsgericht Ruhrort, in denen es primär um den Strafprozess anläßlich des Baggerattentats geht.
1. DUISTOP-Anfrage inkl. Antworten:
Sehr geehrter Herr Schulze,
bezugnehmend auf die dortige Presseanfrage datierend auf den
12.05.2026 zum hiesigen Strafverfahren mit dem Aktenzeichen […] kann ich Ihnen folgende Auskunft erteilen:
1) Ist meine Beschreibung der Umstände soweit korrekt?
Ihre Ausführgen zitiert:
„Gemäß der mir bisher vorliegenden Informationen geht es um einen
Haftbefehl gegen einen Beschuldigten bzw. Verantwortlichen einer
Straftat die als sog. „Baggerattentat“ bezeichnet wird. Bereits am 27.
Januar 2022, also vor über vier Jahren, soll der Mann maßgeblich
angeordnet haben ein Haus abzureissen in dem noch Menschen
wohnten und sich auch gerade darin aufhielten.“
Hierzu wie folgt:
Mit Anklage datierend auf den 05.12.2023 wir den Angeklagten L. und
W. vorgeworfen gemeinsam mit einem gesonderten Verfolgten am
27.01.2022 auf der Arnold-Overbeck-Straße 64 in 47139 Duisburg
trotz Kenntnis des Umstands, dass sich in dem gegenständlichen
Gebäude noch Personen befunden haben sollen, Abriss arbeiten
vorgenommen zu haben und diese Personen dadurch gefährdet zu
haben. Dabei sollen die Angeklagten die Abrissarbeiten fortgesetzt haben, obwohl die Personen sie darauf aufmerksam gemacht haben sollen, dass sie sich noch im Haus befinden.
Ihre Ausführungen zitiert:
„Anscheinend entzog sich der Mann seitdem immer wieder einer Verhandlung vor Gericht weil er Atteste vorlegte. Zuletzt durch ein Attest von einem Arzt/Mediziner mit Sitz im ausser-europäischen Ausland. Wobei genau jenes letzte Attest angezweifelt wurde. Der betreffende Arzt/Mediziner konnte nicht „ermittelt“ werden. Weshalb am 27. März 2026 ein sog. Sitzungshaftbefehl ausgestellt wurde und zwar von Frau Richterin Busche aus Ruhrort. Dieser Haftbefehl wurde dann aber am 22. April 2026 (Aktenzeichen […]) wieder aufgehoben. Von wem genau ist mir nicht bekannt. Ebenso nicht die Begründung für die Aufhebung.“
Hierzu wie folgt:
Das vom Verteidiger des Angeklagten L. eingereichte Attest zur krankheitsbedingten Entschuldigung des Angeklagten L. für den am 27.03.2026 anberaumten Hauptverhandlungstermin soll von einem Arzt aus Marokko stammen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hiesigen Ausführen zur dortigen Frage zu Ziffer 4) verwiesen.
2) Wer hat den Sitzungshaftbefehl aufgehoben und warum?
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg Ruhrort vom 27.03.2026 wurde mit Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 22.04.2026 aufgehoben.
Zur Begründung hat das Landgericht in seinem Beschluss ausgeführt, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Hauptverhandlungshaft nicht vorgelegen hätten. Das für einen solchen Sitzungshaftbefehl erforderliche unentschuldigte Ausbleiben habe sich nicht feststellen lassen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Ausbleiben eines Angeklagten entschuldigt sein kann, hat das Gericht diesen durch Ermittlungen im Freibeweisverfahren nachzugehen. Erforderlich ist hierfür die sichere Feststellung, ob die Entschuldigung unwahr ist; der bloße Verdacht genügt
nicht, um das Ausbleiben als unentschuldigt zu bewerten.
Nach diesen Grundsätzen reichen angeführte Zweifel an der Echtheit des von dem Angeklagten vorgelegten ärztlichen Attests nicht, um ein unentschuldigtes Ausbleiben des Beschwerdeführers anzunehmen. Selbst wenn Zweifel an der Echtheit des Attests bestehen, konnte weder das Amtsgericht noch die Kammer sicher feststellen, dass die Entschuldigung des Beschwerdeführers unwahr ist. Auf dieser Grundlage gehen die bloßen Zweifel nicht zu Lasten des Beschwerdeführers und rechtfertigen den Erlass eines
Sitzungshaftbefehls nicht.
Für etwaige ergänzende Fragen betreffend den Beschluss des Landgerichts wird ersucht sich an den insoweit zuständigen Pressedezernenten des Landgerichts Duisburg zu wenden.
3) Wie oft wurden bereits Verhandlungstermine angesetzt die sozusagen platzten, weil der Beschuldigte sich per Atteste oder sonst wie „entschuldigen“ liess?
Der Angeklagte L. ließ sich zu drei der insgesamt sieben anberaumten
Hauptverhandlungstermine durch ärztliches Attest entschuldigen. Namentlich zu selbigen am 16.10.2024, 17.10.2025 sowie am 27.03.2026.
Die übrigen Hauptverhandlungstermine wurden auf Grund von Verhinderungen des Verteidigers sowie der Richterin verschoben.
4) Wurde der Verdacht auf ein zuletzt möglicherweise fingiertes Attest überprüft, wurde der betreffende Arzt/Mediziner im Ausland also kontaktiert um die Richtigkeit des Attests zu bestätigen?
Das hiesige Gericht hatte gegen den Angeklagten L. mit Beschluss vom 27.03.2026 Sitzungshaft angeordnet, da es erhebliche Zweifel an der Echtheit des Attestes hatte. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem angeführt, dass in der Adresszeile unten, sowie im arabischen Teil des Briefkopfes hieroglyphenartige Schriftzeichen zu erkennen gewesen seien, welche keine Sprache hätten zugeordnet werden können. Zudem sei in dem Attest keine Telefonnummer angegeben gewesen. Darüber hinaus habe eine Recherche des Gerichts bei Google keinen Treffer zu dem im Attest genannten Arzt
ergeben. Ebenso sei das im Attest genannte Medizincenter über Google nicht auffindbar.
Des Weiteren würde die im Attest genannte Anschrift nicht existieren. Indes habe das Gericht im Internet verschiedenste „Attestvorlagen“, welche dieselbe Anschrift, den gleichen Briefkopf und die gleichen hieroglyphenartigen Schriftzeichen wie das eingereichte Attest enthalten, gefunden. Im Beschluss über die Nichtabhilfe der Beschwerde durch das hiesige Gericht wurde ergänzend angeführt, dass das mit Beschwerdeschrift eingereichte Foto des Praxisschildes des attestierenden Arztes eine andere Anschrift als selbige im Attest vom 25.03.2026 zeige, weder die auf diesem angegeben Anschrift, noch die Telefonnummer bei Google einen Treffer ergeben habe und, dass die Richterin zu den üblichen Geschäftszeiten am 08.04.2026 um 11 Uhr vergeblich versucht habe den Arzt über die
auf dem Praxisschilde abgebildete Telefonnummer zu erreichen.
5) Warum wird kein amtsärztliches Attest von einem Arzt/Mediziner mit Sitz in Duisburg/Deutschland verlangt?
Die ordentliche Dezernentin hat den Angeklagten im Rahmen der Ladung zur
Hauptverhandlung am 27.03.2026 darauf hingewiesen, dass zur Entschuldigung wegen Krankheit nur noch ein amtsärztliches Attest akzeptiert wird.
6) Ist eine Verjährung zu befürchten, wenn ja, ab wann?
Die absolute Verjährungsfrist beträgt nach hiesiger Kenntnis 10 Jahre ab Tattag.
7) Informanten berichten mir von politischer Einflussnahme auf die gesamte
Angelegenheit, ist dies ausgeschlossen?
Im hiesigen Gericht ist nichts über eine „politische Einflussnahme“ bekannt. Es wird insoweit auf die richterliche Unabhängigkeit hingewiesen.
8) Kann der Beschuldigte nicht für die Zeit seiner Krankschreibung durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten werden um das Verfahren in einem vertretbaren Zeitrahmen entsprechend abzuschliessen, auch mit Blick auf die Opfer?
Die Leitung des Strafverfahrens obliegt der zuständigen Richterin in unabhängiger Entscheidung. Für eine Vertretung des Angeklagten in der Sache ist es indes erforderlich, dass der Verteidiger dazu bereit ist den Angeklagten in der Sache zu vertreten. Im Übrigen ist eine Verhandlung ohne den Angeklagten nach § 232 StPO nur möglich, soweit dieser eigenmächtig, d. h. insbesondere unentschuldigt, ausbleibt (vgl. BeckOK StPO/Gorf, 59.Ed. 1.4.2026, StPO § 232 Rn. 3). Soweit er entschuldigt ausbleibt ist dies nicht möglich.
9) Kann eine Vernehmung des Krankgeschriebenen nicht teils ausserhalb des Gerichts erfolgen?
Der Angeklagte hat nicht nur das Recht in der Hauptverhandlung eine etwaige Einlassung (von dort angeführte „Vernehmung“) abzugeben. Er hat auch das Recht während der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein, sich zu informieren und nach Zulassung Fragen zu stellen.
10) Wurde eventuellen Hinweise nachgegangen, die Informanten mir gegenüber berichten, dass der Beschuldigte trotz Krankschreibung im
Krankschreibungszeitraum einer schweren körperlichen Tätigkeit nachging?
Auf Grund dieser Angaben wurden dem Angeklagten L. mitgeteilt, dass bei einer etwaigen zukünftigen erkrankungsbedingten Verhinderung ausschließlich ein amtsärztliches Attest akzeptiert werden würde.
Ich hoffe Ihre Fragen damit ausreichend beantwortet zu haben.
Für etwaige Rückfragen stehen ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Richter am Amtsgericht XXX als Pressesprecher
Und hier die 2. DUISTOP-Anfrage inkl. Antworten:
Sehr geehrter Herr Schulze,
bitte entschuldigen Sie meine urlaubsbedingt verzögerte Antwort. Auf
Ihre Anfragen kann ich Ihnen folgende Auskünfte erteilen:
Zu 1.: „Ihrer Antwort (Anmerkung: gemeint ist die erste Antwort, s.o., 1. DUISTOP-Anfrage) entnehme ich, dass zwischen der Tat
(dem sog. Baggerattentat) und der Eröffnung des Strafverfahrens fast
zwei Jahre vergingen. Können Sie mir bitte beschreiben woran das lag,
denn immerhin ist bei solchen schweren Straftaten das Gericht
gehalten ein Verfahren nicht all zu lange hinauszuzögern?“
Die Akte nebst Anklage vom 05.12.2023 ging am 08.12.2023 beim
hiesigen Gericht ein. Sodann wurde die Anklage zur Stellungnahme an
die Parteien versandt und mit Beschluss vom 07.05.2024 wurde
selbige zur Hauptverhandlung zugelassen und zugleich erstmals
Termin zur Hauptverhandlung am 25.09.2024 bestimmt.
Zu 2.: „Da meine Beiträge regelmässig von sehr vielen Menschen
gelesen werden gab und gibt es bereits Reaktionen und Vermutungen
dahingehend, dass das Verfahren an sich „verschleppt“ werden sollte
und soll. Können Sie dies gänzlich ausschliessen?“
Bisher wurden die Hauptverhandlungstermine aufgrund entschuldigter Verhinderungen der Beteiligten (Gericht, Angeklagte, Verteidiger) verlegt.
Zu 3.: „L., einer der Hauptbeschuldigten, soll im juristischen Sinne zudem kein gänzlich Unbekannter sein. Diesbzgl. wüsste ich gerne wieviele sonstige Strafanzeigen gegen L. erstattet wurden, aus welchen Gründen und welche der Anzeigen zu Ermittlungen und Verfahren wurden sowie ob L. vorbestraft ist und wenn ja in Bezug auf welche Tat(en) bzw. welche Verurteilung(en)?
Auch hierzu gibt es bereits zahlreiche Reaktionen und Vermutungen aus der Leserschaft, dass es sich u.a. um eine sehr grosse Zahl (>70) an Ermittlungen und Verfahren gab und teils noch gibt.“
Es ist hier nicht bekannt, ob gegen den Angeklagten L. weitere Ermittlungsverfahren geführt werden. Es wird insoweit ersucht sich an die zuständige Staatsanwaltschaft Duisburg zu wenden.
(Anmerkung: Eine weitere Anfrage von DUISTOP diesbzgl. ist noch nicht erfolgt.)
Im Übrigen wird mitgeteilt, dass eine Bundeszentralregisterauskunft betreffend den Angeklagten L. vom 05.03.2026 keinerlei Eintragung enthält. Der Angeklagte ist nach hiesiger Erkenntnis folglich nicht vorbestraft.
Zu 4.: „Kann ich und wenn ja, wie kann ich Akteneinsicht in das Strafverfahren (Baggerattentat) erhalten?“
Das Gericht hat Verständnis für das berechtigte Informationsinteresse der Presse. Ein allgemeines presserechtliches Akteneinsichtsrecht besteht nach § 147 StPO indes nicht.
Soweit möglich, können Ihnen jedoch allgemeine Informationen zum Stand und Gegenstand des Verfahrens im Rahmen der zulässigen Presseauskunft erteilt werden.
Gerne können Sie hierzu weiter konkrete Fragen stellen.
Zu 5.: „Wird regelmässig festgehalten wer Akteneinsicht beantragt hat, die Einwilligung erhalten hat und Akteneinsicht genommen hat?“
Dies wird festgehalten.
Ein neuerlicher Hauptverhandlungstermin wurde bislang noch nicht bestimmt. Das Gericht wird Sie informieren, sobald dieser bestimmt wurde.
Da die Hauptverhandlung öffentlich ist, können Sie dieser selbstverständlich als Zuschauer beiwohnen. Film- sowie Tonaufnahmen sind während der Hauptverhandlung gesetzlich verboten. Indes wird die ordentliche Dezernentin Ihnen sowie etwaigen weiteren Pressevertretern vor Beginn der Hauptverhandlung die Möglichkeit geben Filmaufnahmen zu tätigen.
Es handelt sich um ein Verfahren vor dem (Einzel-)Strafrichter. Derzeitige ordentliche Dezernentin ist die Richterin am Amtsgericht Busche.
Der Unterzeichner hofft damit alle Ihre Fragen beantwortet zu haben. Für etwaige Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX als Pressesprecher




