Das Thema „Staatsanwaltschaft und Weisungsgebundenheit“ triggert anscheinend die DUISTOP-Leserschaft

Nachdem ich gestern einen Beitrag über und eine Presseanfrage an den neuen Leiter der Staatsanwaltschaft Duisburg, Dr. Gunnar Greier, veröffentlicht hatte, u.a. ging es auch um die sogenannte Weisungsgebundenheit, bekam ich etliche Zuschriften.

Eine war herausragend. So wurde im Mai d.J. die Oberstaatsanwältin Sarah Melchers-Pavolovic mit einer Strafanzeige gleich acht Straftaten beschuldigt.

Diese wiegen schwer und lauten im Einzelnen wie folgt:

  • § 344 StGB – Verfolgung Unschuldiger
  • § 188 StGB – Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (heute in anderer Fassung als früher)
  • § 187 StGB – Verleumdung
  • § 186 StGB – Üble Nachrede
  • § 145d StGB – Vortäuschen einer Straftat
  • § 339 StGB – Rechtsbeugung
  • § 258a StGB – Strafvereitelung im Amt
  • § 164 StGB – Falsche Verdächtigung

Nun gibt es in der Praxis verschiedene Möglichkeiten einer Bearbeitung:

  • Bearbeitung durch eine andere Dezernentin oder einen anderen Dezernenten derselben Behörde.
  • Übernahme durch die vorgesetzte Staatsanwaltschaft (je nach Landesorganisation).
  • Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft.

Besonders die Punkte 2 und 3 sind interessant, denn so kann oder könnte sichergestellt werden, dass es keine internen Interessenskonflikte und eine Art von Kollegiumsschutz oder gar das Gegenteil gibt – mit anderen Worten: Eine Überprüfung durch eine andere Behörde könnte für mehr neutrale Beurteilung sorgen.

Mir liegt zu dem Fall auch bereits die abschliessende Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vor, da angeblich die Begründungen für die jeweiligen Vorwürfe nicht substantiiert genug seien. Diese Ablehnung datiert auf den 29. Mai.

Fragen die sich m.A.n. an die Stataswanwaltschaft ergeben habe ich dieser nun zugesandt.

Hier meine Presseanfrage dazu:

Guten Morgen,

in Bezug auf dieses Aktenzeichen 775 Js 143/26 habe ich folgende Fragen:

Ich zeige an, dass ich den Brief an den Anzeigenerstatter vom 29. Mai und die pauschale Ablehnung der Aufnahme von Ermittlungen vorliegen habe.

1. Wurde die Anzeige samt der insgesamt acht Vorwürfe gemäß StGB

§§ 344, 188,187,186,145d,339,258a,164

inhaltlich einzeln geprüft und bewertet oder nur pauschal?

2. Wurde die angezeigte Staatsanwältin direkt von ihren unmittelbaren KollegenInnen geprüft?

3. Wenn nein zu 2. warum wurde die Bearbeitung nicht anderweitig vergeben z.B. an eine andere Behörde?

4. Enthielt die Anzeige konkrete Tatsachen und Beweismittel und wenn ja welche zu welchem Paragrafen?

5. Wurde der Anzeigenerstatter angehört bzw. zu mehr Begründungen und zur Lieferung von mehr Belegen/Beweisen aufgefordert, wenn nein, warum nicht?

6. Gab es gegen Frau OSTA Sarah Melchers-Pavlovic bereits ähnliche Vorwürfe und Anzeigen in der Vergangenheit?

Gruss

DUISTOP

www.duistop.de

Michael Schulze