Stadt antwortet wegen Anfrage zu Sexbetrieben … nicht so ganz

Vor etwas mehr als einem Monat hatte ich der Stadt bzw. dem Dezernenten Martin Murrack folgende zwei Fragen zum Thema Sexsteuer in Duisburg gestellt:

1. Welche Sexbetriebe fallen in Duisburg z.Z. unter die sog. Sexsteuer? Bitte geben Sie mir eine Liste mit Namen und Anschriften/Webadressen sowie jeweils die  Anzahl der besteuerten Personen und besteuerten qm.

2. Welche Sexbetriebe die z.Z. unter die sog. Sexsteuer fallen sind Mieter/Pächter von stadteigenen und/oder städtischen Beteilungsunternehmen gehörenden Liegenschaften, Miet-/Pachtobjekten?

 

Am 25.09.2018 um 18:34 schrieb XXX@stadt-duisburg.de mir zurück:

Sehr geehrter Herr Schulze,

Sie haben mit E-Mail vom 29.08.2018; 21:11 Uhr eine Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG) an die Stadt Duisburg gerichtet.

Bedauerlicherweise muss ich Ihnen mitteilen,

dass die Beantwortung der ersten Frage gegen die Regelungen des § 30 der Abgabenordnung (AO) verstoßen würde und daher nicht möglich ist und

somit die Beantwortung der zweiten Frage ebenfalls nicht in Betracht kommt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez. XXX
Büroleiter

STADT DUISBURG
Der Oberbürgermeister
Dezernat für Finanzen, Beteiligungen
und Europaangelegenheiten

 

Anmerkung: Die Antworten sind natürlich auf den ersten Blick logisch. Steuersachen sind Steuergeheimnisse. In diesem Falle sehe ich die Sache jedoch anders. Die Erhebung der sog. Sexsteuer ist für jeden unter die Bedingungen fallenden Betrieb gleich geregelt. Es gibt keine Abhängigkeit von z.B. Gewinnhöhe oder Einkommenshöhe udgl.

Ist ein Betrieb ein Sexbetrieb hat er zu zahlen und zwar gemäß der Personenzahl und der qm-Zahl.

Dieses angebliche Steuergeheimnis ist also eigentlich keins, denn ich müsste nur hingehen und mir die unter die Steuer fallenden Betriebe(1.) raussuchen, die Personenzahl(2.) und die qm-Flächen(3.) ermitteln. Zugegeben, 2. und 3. wären etwas schwierig zu ermitteln, aber 1. durchaus machbar.

Ich sehe zumindest in der Nennung der besteuerten Betriebe keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Anhand der Liste könnten z.B. auch die tatsächlich besteuerten Betriebe feststellen, ob denn wirklich auch alles mit rechten Dingen zugeht und nicht vllt. der ein oder andere Betrieb „vergessen“ wird.

Ausserdem verweise ich auf einige Ausnahmen des in §30 AO genannten Steuergeheimnisses.

z.B.: III. auf Seite 6 und explizit III. Punkt 4 auf Seite 8

https://www.rosepartner.de/fileadmin/Redaktion/PDFs/Steuergeheimnis.docx.pdf