Beschwerde an den Rat der Stadt wegen Aufsichtsrats-Mandaten des OB

Stadt Duisburg
Dezernat des Oberbürgermeisters
Burgplatz 19
47051 Duisburg

7.11.2018

Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beschwere mich hiermit beim Rat der Stadt Duisburg über das durch den OB Sören Link praktizierte Verhalten im Falle von Aufsichtsratsmandaten in städtischen Beteiligungsunternehmen.

Gemäß des aktuellen Public Corporate Government Kodex (ff. PCGK) der Stadt Duisburg

1

1.1.

1.1.1

https://www.duisburg.de/vv/produkte/pro_du/dez_i/20/public_corporate_governance_kodex.php.media/30661/Public_Corporate_Governance_Kodex.pdf

(Auszug)…, sondern er wird durch vom Oberbürgermeister oder von ihm bestellte/n Vertreter/innen vertreten. Die Vertreter der Stadt Duisburg üben ihre Funktion in nachstehenden Angelegenheiten auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates der Stadt Duisburg aus:
Feststellung des Jahresabschlusses, Genehmigung der Wirtschaftsplanung, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung sowie in allen sonstigen Angelegenheiten von Bedeutung für die Gesellschaft.

hat der OB in Aufsichtsräten von Beteiligungsunternehmen zwingend als Vertreter des Rates und prioritär vor anderen Ratsmitgliedern ein Mandat zu übernehmen.

Dies darf er gemäß §113 Abs. 3 Satz 3 GO NRW – dort heisst es

Zu den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern muß der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde zählen, wenn diese mit mehr als einem Mitglied im Aufsichtsrat vertreten ist.

nicht einem Vertreter/einer Vertreterin übertragen.

Dazu folgender Link http://www.drik.de/drik_blatt.pl?nr=1083
mit Hinweis auf ein Urteil des VG Münster vom 06.05.2011 – Az.: 1 K 508/10
in dem es unter 2. heisst:

Die Bestellung eines Ratsmitglieds als Vertreters des Bürgermeisters oder eines von ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Gemeinde in einem Aufsichtsrat oder der Gesellschafterversammlung eines wirtschaftlichen Unternehmens, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut des § 113 Abs. 3 Satz 3 GO NRW bzw. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW. (amtlicher Leitsatz)

Im Falle der städtischen Beteiligung an der wfbm und aufgrund der besonderen Umstände im Zusammenhang mit Frau Rosalyne Rogg hat jahrelang Herr Spaniel und nunmehr aktuell Herr Krützberg jeweils als Vertreter des OB dieses Mandat in Vertretung des OB inne.

Dies war und ist gemäß der oben vorgebrachten Gründe nicht statthaft. Ich hatte den OB mehrmals darauf per Mail hingewiesen, doch von ihm kam dazu keinerlei Reaktion, weshalb ich mich nun an Sie wende.

Gleichzeitig informiere ich diesbzgl. die Bezirksregierung / Kommunalaufsicht.

Inwieweit dies noch bei anderen Beteiligungen so gehandhabt wird, habe ich aktuell nicht geprüft, dies sollten Sie tun. Zum Beispeil sollten Sie auch klären warum der OB beim Aufsichtsrat der Sparkasse(hier: Verwaltungsrat) nur „beratender Teilnehmer und Beanstandungsbeamter“ ist.

Gruß

Michael Schulze