Duisburgs Spitzen-Unfähige kriegen alles kaputt – auch durch Nichtstun.

Das alte Stadtbad in Hamborn verfällt, trotz Denkmalschutz.

https://www.waz.de/staedte/duisburg/nord/altes-stadtbad-in-duisburg-hamborn-verkommt-zusehends-id215634565.html

  1. Darf man ein denkmalgeschütztes Bauwerk eigentlich derart verkommen lassen?

Ein dem  DUISTOP-Team verbundener Fachanwalt klärte mich über die Zusammenhänge auf:

Die öffentliche Hand soll nach dem Denkmalschutzgesetz eine Vorbildfunktion für alle Bürger im Denkmalschutz haben und ein besserer Denkmalpfleger als der Bürger sein. Das ist nicht der Fall. Weiteres dazu im Denkmalschutzgesetzt/NRW (Auszüge s.u.).

Man darf das Bad im Hamborn nicht so verkommen lassen. Die Untere Denkmalbehörde bei der Stadt ist eine Sonderordnungsbehörde in einem Instanzenzug zur Abwehr von Gefahren für die Denkmäler. Obere Denkmalbehörde beim RP, Oberste beim Denkmalminister in Düsseldorf, gewöhnlich der Stadtentwicklungsminister, ursprünglich mal der Kultusminister, den es schon lange nicht mehr gibt.

Die Untere Denkmalbehörde, die der Oberen Denkmalbehörde beim RP untersteht, ist in Duisburg dem Bauordnungsamt zugeordnet und wird in „eigener Sache“ nicht tätig.

Im Falle der Reste der Königspfalz unter dem Rathausbogen, die 2004 durch einen Abwassersammler vorsätzlich massiv zerstört wurden, die ein eingetragenes Bodendenkmal von nationalem Rang waren und sind, hätte sie sich selbst mit einer Ordnungsstrafe belegen müssen, die maximal 250.000 € betragen kann.

Die Untere Denkmalbehörde ist nämlich für Ordnungsstrafen nach dem Denkmalrecht zuständig. Schon seit den 1990er Jahren wirken die Duisburger Denkmalbehörden – s.a. Aufkommen der Idee des Konzerns Duisburg – wie gleichgeschaltet, wie nur noch selektiv funktionierend und eher den Interessen einiger weniger als denen der Stadt und ihrer Bevölkerung dienend.

Fazit von mir: Klarer kann man das sträfliche Unterlassen der Unteren Denkmalbehörde in Duisburg sowie deren übergeordnete Kontrollinstanzen nicht entlarven. Wieso sollen wir Bürger uns eigentlich noch an irgendwas Gesetzliches halten?

Auszüge aus dem Denkmalschutzgesetz NRW

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.

(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, daß die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Ihrerseits wirken Denkmalschutz und Denkmalpflege darauf hin, daß die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden. 

§ 7 Erhaltung von Denkmälern

(1) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, daß Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

(2) Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.

§ 8 Nutzung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern

(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind so zu nutzen, daß die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.

(2) Wird ein Baudenkmal oder ortsfestes Bodendenkmal nicht oder auf eine die erhaltenswerte Substanz gefährdende Weise genutzt und ist dadurch eine Schädigung zu befürchten, so kann die Untere Denkmalbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, das Baudenkmal oder das ortsfeste Bodendenkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen. Den Verpflichteten ist auf Antrag zu gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise zu nutzen, wenn seine Erhaltung dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.